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Art. 49

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4901.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 49

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun Monate.
  2. Ziffer 2
    Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
  3. Ziffer 3
    Die österreichische Vertragspartei erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
    1. Litera a
      ein monatliches Stipendium von öS 6200 für Studenten, von öS 6 800 für graduierte Akademiker und öS 8 000 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
    2. Litera b
      eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;
    3. Litera c
      eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
    4. Litera d
      volle Kranken- und Unfallversicherung;
    5. Litera e
      Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
    6. Litera f
      wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.
  4. Ziffer 4
    Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
    1. Litera a
      Ein Monatsstipendium in der Höhe von Lewa 140 für Studierende und Lewa 180 für graduierte Akademiker;
    2. Litera b
      kostenlose Unterbringung in einem Studentenheim (Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw. 5 monatlich);
    3. Litera c
      Befreiung von Studiengebühren;
    4. Litera d
      unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten;
    5. Litera e
      kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;
    6. Litera f
      über Antrag der zuständigen akademischen Instanzen: die Vergütung der Kosten von Reisen im Gastland, die im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich sind.
  5. Ziffer 5
    Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123336

Alte Dokumentnummer

N7199013304J