Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 50
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 10 gilt:
Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.
Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
Ein Stipendium im Ausmaß von öS 8 300 für Unterkunft und Verpflegung;
Bezahlung der Kurskosten, bis zu öS 6 000;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;
Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen.
Dokumentnummer
NOR12123337
Alte Dokumentnummer
N7199013305J