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Art. 51

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5101.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 51

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ziffer eins
    Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:
    1. Litera a
      Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):
      öS 930 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren und Institutsleiter,
      öS 830 für andere Wissenschafter.
    2. Litera b
      Für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:
      öS 6 800 für jüngere graduierte Akademiker bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000. öS 8 000 für Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 35 Jahren. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000.
      öS 13 500 für Dozenten, Abteilungsleiter in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter und öS 16 500 für Universitätsprofessoren und Institutsvorstände.
  2. Ziffer 2
    Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der
    unter Artikel 5 dieses Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.
  3. Ziffer 4
    Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Schlagworte

Universitätsprofessor

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123338

Alte Dokumentnummer

N7199013306J