Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 51
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:
Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):
öS 930 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren und Institutsleiter,
öS 830 für andere Wissenschafter.
Für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:
öS 6 800 für jüngere graduierte Akademiker bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000. öS 8 000 für Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 35 Jahren. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000.
öS 13 500 für Dozenten, Abteilungsleiter in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter und öS 16 500 für Universitätsprofessoren und Institutsvorstände.
Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der
unter Artikel 5 dieses Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Schlagworte
Universitätsprofessor
Dokumentnummer
NOR12123338
Alte Dokumentnummer
N7199013306J