Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 52
Die Bedingungen für den Austausch von Ausstellungen werden von Fall zu Fall auf diplomatischem Wege festgelegt. Nötigenfalls wird eine besondere Vereinbarung zwischen den betroffenen Institutionen über diese Bedingungen getroffen.
Dokumentnummer
NOR12123339
Alte Dokumentnummer
N7199013307J