Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Schlußbestimmungen
Artikel 54
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.
(2)Absatz 2,Sofern dieses Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.
Dokumentnummer
NOR12123353
Alte Dokumentnummer
N7199013419J