Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 6

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen Literatur durch:

  1. Ziffer eins
    Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen Literatur an den Universitäten „Kliment Ochridski'' in Sofia und „Kyrill und Method'' in Veliko Tirnovo,
  2. Ziffer 2
    Vorschläge von Kandidaten für Gastprofessuren, insbesondere auf dem Gebiet der Sprach- und Literaturwissenschaft,
  3. Ziffer 3
    Ausarbeitung eines langfristigen Programms für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur und der deutschen Sprache und österreichischen Literatur,
  4. Ziffer 4
    Veranstaltung bilateraler literatur- und sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, wobei nach Möglichkeit die gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen erfolgt.

Schlagworte

Sprachwissenschaft, literaturwissenschaftlich

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123293

Alte Dokumentnummer

N7199013261J