Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften. In diesem Zusammenhang soll insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, daß das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen gemacht wird.
Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen bei Karanovo sowie die wissenschaftliche Auswertung und die Publikation der Resultate unterstützen.
Dokumentnummer
NOR12123295
Alte Dokumentnummer
N7199013263J