Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
23.11.1991 bis 13.11.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123.11.199113.11.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1992
§ 126.09.199022.11.1991 BGBl. Nr. 594/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.11.1991

Außerkrafttretensdatum

13.11.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1992

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph eins, Für Anträge und Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz sind nachstehende Formblätter zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
  2. Ziffer 2
    für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar);
  3. Ziffer 3
    für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 und 4 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar);
  4. Ziffer 4
    für die Überprüfung bei Anträgen auf Gewährung eines Leistungsstipendiums das Formular nach dem Muster der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
  5. Ziffer 5
    für die Überprüfung bei Anträgen auf Gewährung eines Förderungsstipendiums das Formular nach dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
  6. Ziffer 6
    für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9 und 10 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar);
  7. Ziffer 7
    für den Nachweis von Studienbehinderungen das Formular nach dem Muster der Anlage 11 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
  8. Ziffer 8
    für den Nachweis des Studienerfolges das Formular nach dem Muster der Anlage 12 (Anlage nicht darstellbar).

Gesetzesnummer

10009743

Dokumentnummer

NOR12123695

Alte Dokumentnummer

N7199117572J