Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
17.08.1990 bis 07.12.2000 — BGBl. Nr. 536/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.08.199007.12.2000 BGBl. Nr. 536/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.08.1990BGBl. Nr. 536/1990

Außerkrafttretensdatum

07.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph eins, (1) In Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt sind Psychologische Beratungsstellen für Studierende einzurichten. Die Psychologische Beratungsstelle für Studierende in Graz ist auch für Leoben zuständig.

  1. Absatz 2,Die Psychologischen Beratungsstellen für

Studierende führen die Bezeichnung „Psychologische Studentenberatung ...'' mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.

  1. Absatz 3,Die Aufgabe der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende besteht in der Unterstützung der Studienwahl und des Studiums von Studierenden und Studienwerbern, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      psychologische Untersuchung und Beratung;
    2. Ziffer 2
      psychologische Behandlung einschließlich Psychotherapie;
    3. Ziffer 3
      Förderung der Leistungsfähigkeit und der Persönlichkeitsentwicklung;
    4. Ziffer 4
      wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte
      und Veröffentlichungen in den angeführten
      Bereichen.

Gesetzesnummer

10009746

Dokumentnummer

NOR12123359

Alte Dokumentnummer

N7199013502J