Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2000Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 1. (1) In Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt sind Psychologische Beratungsstellen für Studierende einzurichten. Die Psychologische Beratungsstelle für Studierende in Graz ist auch für Leoben zuständig.Paragraph eins, (1) In Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt sind Psychologische Beratungsstellen für Studierende einzurichten. Die Psychologische Beratungsstelle für Studierende in Graz ist auch für Leoben zuständig.
(2)Absatz 2,Die Psychologischen Beratungsstellen für
Studierende führen die Bezeichnung „Psychologische Studentenberatung ...'' mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende besteht in der Unterstützung der Studienwahl und des Studiums von Studierenden und Studienwerbern, insbesondere durch
psychologische Untersuchung und Beratung;
psychologische Behandlung einschließlich Psychotherapie;
Förderung der Leistungsfähigkeit und der Persönlichkeitsentwicklung;
wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte
und Veröffentlichungen in den angeführten
Bereichen.
Dokumentnummer
NOR12123359
Alte Dokumentnummer
N7199013502J