Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2000Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 3. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind verpflichtet, mit den zuständigen Universitäts- und Hochschulorganen, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Hochschulen sowie mit anderen Beratungs- und Informationseinrichtungen für Studierende, Studienwerber und Absolventen zusammenzuarbeiten.Paragraph 3, (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind verpflichtet, mit den zuständigen Universitäts- und Hochschulorganen, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Hochschulen sowie mit anderen Beratungs- und Informationseinrichtungen für Studierende, Studienwerber und Absolventen zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie den Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung und den Hochschülerschaften am Hochschulort jährlich über Art, Umfang und Auswirkung der Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten.
Schlagworte
Universitätsorgan, Beratungseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12123361
Alte Dokumentnummer
N7199013504J