Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/Akademisch geprüfte Marketingexpertin“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für „Aus- und Weiterbildung von Verkaufsleitern in Vorarlberg“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/ Akademisch geprüfte Marketingexpertin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123363
Alte Dokumentnummer
N7199013610J