Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Beilage 6

Bedingungen betreffend den Austausch von Sprachlehrern zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß

Artikel 17

Ziffer eins Die Vertragsparteien werden einander spätestens bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.

Ziffer 2 Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen.

Ziffer 4 Die österreichische Vertragspartei gewährt den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von öS 9050 zur Abdeckung aller Spesen.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck einen Betrag von 270 Rubel und kostenlose Unterkunft.

Ziffer 5 Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123433

alte Dokumentnummer

N7199015280A