Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Beilage 6
Bedingungen betreffend den Austausch von Sprachlehrern zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß
Artikel 17
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien werden einander spätestens bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.
2.Ziffer 2 Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.
3.Ziffer 3 Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen.
4.Ziffer 4 Die österreichische Vertragspartei gewährt den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von öS 9050 zur Abdeckung aller Spesen.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck einen Betrag von 270 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5.Ziffer 5 Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123433
alte Dokumentnummer
N7199015280A