Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 8 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Beilage 8

Bedingungen für die Durchführung von Ausstellungen gemäß Artikel 33

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Bestimmungen für den Austausch von Ausstellungen: Die entsendende Seite

  • Strichaufzählung
    stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig der empfangenden Seite zur Verfügung,
  • Strichaufzählung
    stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen, Liste der Ausstellungsobjekte, Photos, Klischees) in deutscher bzw. russischer Sprache sechs Monate vor Beginn der Ausstellung und die Objekte spätestens 14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung,
  • Strichaufzählung
    trägt die Transportkosten bis zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat,
  • Strichaufzählung
    trägt die gesamten Versicherungskosten für das Ausstellungsmaterial während des Transportes und während der gesamten Dauer der Ausstellung im Empfangsstaat.
Die empfangende Seite
  • Strichaufzählung
    trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung, Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung der Ausstellungsobjekte, trägt zwecks Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen die Aufenthaltskosten für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissare) bis zu 30 Tagen insgesamt pro Ausstellung, stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung und trägt die Kosten der Präsentation, der Bewachung und der Werbung für die Ausstellung (Kataloge, Plakate, Einladungen), trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung in mehreren Orten des Empfangsstaates alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten, die für längere Aufenthalte der Begleitpersonen erforderlich sind,
  • Strichaufzählung
    trägt die Kosten der Verpackung, Verladung und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort innerhalb Europas,
  • Strichaufzählung
    ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende Bewachung der Ausstellungsobjekte verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung des Ausstellungsmaterials informiert sie unverzüglich die entsendende Seite und stellt ihr alle für die Geltendmachung von Schaden ersatzansprüchen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt die empfangende Seite. Die Restaurierung beschädigter Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123435

alte Dokumentnummer

N7199015282A