Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer von bis zu je zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von Neuheiten im Bildungswesen, darunter der Einführung des Computerunterrichts in den Schulen, oder zur Abhaltung von einschlägigen Seminaren aus. Zeitpunkt und Thematik allfälliger Seminare werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123382

alte Dokumentnummer

N7199015229A