Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch bezüglich des Inhaltes österreichischer und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates herbeizuführen.
(2)Absatz 2,In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der Revision von Schulbüchern, insbesondere für Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.
(3)Absatz 3,Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Experten für die Dauer von insgesamt bis zu 28 Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123384
alte Dokumentnummer
N7199015231A