Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 26
Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen künstlerischen Institutionen beider Länder, die auf Zusammenarbeit – besonders auf dem Gebiet des Theaters – ausgerichtet sind.
Die Bedingungen von Gastspielen von Theatern und Ensembles werden unmittelbar von den zuständigen österreichischen und sowjetischen Institutionen vereinbart.
Zu diesem Zweck sollen direkte Kontakte geknüpft und die Möglichkeit eines Austausches von Gastspielen geprüft werden.
Die Vertragsparteien ermutigen zu folgenden Kooperationen:
zwischen dem Wiener Burgtheater und sowjetischen Sprechtheatern;
zwischen dem Theater in der Josefstadt und dem Theater Süd-West in Moskau;
zwischen dem Wiener Volkstheater und dem Franko-Theater in Kiew;
zwischen der Elisabethbühne Salzburg und der Staatlichen Hochschule für Bühnenkunst in Moskau (GITIS);
zwischen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg und dem Moskauer Konservatorium;
zwischen Musikensembles österreichischer Universitäten und Konservatorien und der Moskauer Musikalischen Lehranstalt;
zwischen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und dem Theater-Schulstudio beim Mchat der UdSSR.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123390
alte Dokumentnummer
N7199015237A