Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 28

Die Vertragsparteien werden den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Theaterinstitutionen beider Länder fördern.

Der Verband der Theaterschaffenden der UdSSR beabsichtigt, jährlich mit den Theatereinrichtungen der Republik Österreich Spezialisten im Bereich des Theaters zur Teilnahme an Seminaren und künstlerischen Werkstätten mit einer gesamten Dauer des Aufenthaltes bis zu 150 Tagen im Laufe der Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens, aber auch Delegationen zum Kennenlernen des Theaterlebens auszutauschen.

Die sowjetische Seite wird die Teilnahme von sowjetischen Theatergruppen an den Wiener Festwochen unterstützen.

Die österreichische Seite wird die Teilnahme des Wiener Burgtheaters am Tschechow-Festival unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123392

alte Dokumentnummer

N7199015239A