Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 28
Die Vertragsparteien werden den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Theaterinstitutionen beider Länder fördern.
Der Verband der Theaterschaffenden der UdSSR beabsichtigt, jährlich mit den Theatereinrichtungen der Republik Österreich Spezialisten im Bereich des Theaters zur Teilnahme an Seminaren und künstlerischen Werkstätten mit einer gesamten Dauer des Aufenthaltes bis zu 150 Tagen im Laufe der Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens, aber auch Delegationen zum Kennenlernen des Theaterlebens auszutauschen.
Die sowjetische Seite wird die Teilnahme von sowjetischen Theatergruppen an den Wiener Festwochen unterstützen.
Die österreichische Seite wird die Teilnahme des Wiener Burgtheaters am Tschechow-Festival unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123392
alte Dokumentnummer
N7199015239A