Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen jährlich je vier Universitätslehrer und andere Wissenschafter zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt sechs Wochen auf Grund von Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 1 ersichtlich.
(2)Absatz 2,Der Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten der einladenden Seite.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123367
alte Dokumentnummer
N7199015214A