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Art. 41

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 41

Die Vertragsparteien veranstalten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine österreichische Filmwoche in der UdSSR und eine sowjetische Filmwoche in Österreich.

In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine zwei bis drei Mitglieder umfassende Delegation für eine Dauer von bis zu sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Reise der Delegation in beide Richtungen. Die empfangende Seite bezahlt die Kosten für die Miete von Kinos, für die Werbung, für den Aufenthalt der Delegation sowie für deren Reisen im Inland. Die übrigen Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Außerdem bemühen sich die Vertragsparteien, Filmpremieren in Österreich bzw. in der Sowjetunion zu veranstalten.

Die empfangende Seite leistet der entsendenden Seite Unterstützung bei der Durchführung dieser Veranstaltungen. Die Filme werden jeder Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Vertragsparteien leisten produktionstechnische und künstlerische Hilfe bei der Filmproduktion und ermutigen zu Koproduktionen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123405

alte Dokumentnummer

N7199015252A