Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 43
Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123407
alte Dokumentnummer
N7199015254A