Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
V. FERNSEHEN UND RUNDFUNKrömisch fünf. FERNSEHEN UND RUNDFUNK
Artikel 47
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung der Beziehungen und des Austausches zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen diesen Institutionen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982 und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens vom 20. März 1987.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123411
alte Dokumentnummer
N7199015258A