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Art. 5

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative ihrer Universitäten und anderer Hochschulen zur Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie den Austausch von Studenten im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123369

alte Dokumentnummer

N7199015216A