Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 56
Die Vertragsparteien ermutigen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen anderen nichtstaatlichen öffentlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen, Fonds, Künstlerverbänden, die ihr Ziel in der Festigung des gegenseitigen Verständnisses und des Vertrauens zwischen den Völkern durch gegenseitiges Kennenlernen des Lebens und der Kultur beider Seiten sehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123420
alte Dokumentnummer
N7199015267A