Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch dreizehn. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 60
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen und anderen Bedingungen für die Durchführung derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Schlagworte
Besuchsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123424
alte Dokumentnummer
N7199015271A