Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form und die Approbation der Diplomarbeit.Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form und die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123479
Alte Dokumentnummer
N7199110583X