Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.07.1991 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.07.199131.08.1992 BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.07.1991BGBl. Nr. 388/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Dritte Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Eine besondere Betriebswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung nach Wahl des Kandidaten,
    2. Litera b
      das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, gewählte Fach.
  2. Absatz 2,Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Teiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
  3. Absatz 3,Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123480

Alte Dokumentnummer

N7199110584X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/388/P11/NOR12123480