Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Dritte Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
Eine besondere Betriebswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung nach Wahl des Kandidaten,
das gemäß § 9 Abs. 1 lit. b gewählte Fach.das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, gewählte Fach.
(2)Absatz 2,Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Teiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3)Absatz 3,Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123480
Alte Dokumentnummer
N7199110584X