Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.07.1991 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.07.199131.08.1992 BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1991BGBl. Nr. 388/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Studienversuch besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite und der dritte Studienabschnitt umfassen jeweils drei Semester.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Studienkommission für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ hat auf Antrag des Studierenden die Inskription eines Semesters in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer besucht und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten bzw. dritten Diplomprüfung erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4 und des Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123471

Alte Dokumentnummer

N7199110575X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/388/P2/NOR12123471