Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
24.07.1991 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 624.07.199131.08.1992 BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.07.1991BGBl. Nr. 388/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt 52 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                     Name des Faches                     Zahl der

                                                      Wochenstunden

  a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre...............  10-14

  b) Internationales Management........................  10-14

  c) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre...............  10-14

  d) Vorprüfungsfächer:

     1. Einführung in die kaufmännisch relevanten

        Teile des österreichischen Privatrechts........   4-8

     2. Finanz- und Steuerrecht........................    4

     3. Englische Wirtschaftssprache...................   4-8

     4. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

        folgenden Fächer nach Maßgabe der vorhandenen

        Lehr- und Forschungseinrichtungen: Handels- und

        Wertpapierrecht, Arbeits- und Sozialrecht,

        Umweltrecht, Operations Research, Ökonometrie,

        Grundzüge der Wirtschaftsinformatik oder eine

        zweite Fremdsprache (Französisch, Spanisch,

        Italienisch, Russisch oder Japanisch) .........    4

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
  2. Absatz 3,Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Absatz eins, Litera a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.

Schlagworte

Pflichtfach, Finanzrecht, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123475

Alte Dokumentnummer

N7199110579X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/388/P6/NOR12123475