Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt 52 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre............... 10-14
b) Internationales Management........................ 10-14
c) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre............... 10-14
d) Vorprüfungsfächer:
1. Einführung in die kaufmännisch relevanten
Teile des österreichischen Privatrechts........ 4-8
2. Finanz- und Steuerrecht........................ 4
3. Englische Wirtschaftssprache................... 4-8
4. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer nach Maßgabe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen: Handels- und
Wertpapierrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
Umweltrecht, Operations Research, Ökonometrie,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik oder eine
zweite Fremdsprache (Französisch, Spanisch,
Italienisch, Russisch oder Japanisch) ......... 4
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3)Absatz 3,Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Absatz eins, Litera a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
Schlagworte
Pflichtfach, Finanzrecht, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht