Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.07.1991 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.07.199131.08.1992 BGBl. Nr. 388/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.07.1991BGBl. Nr. 388/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
    2. Litera b
      Internationales Management,
    3. Litera c
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und in den Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, Litera a und b jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen. Das Prüfungsfach gemäß Absatz eins, Litera c, ist aus pädagogischen Gründen schriftlich in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzulegen.
  3. Absatz 3,Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123477

Alte Dokumentnummer

N7199110581X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/388/P8/NOR12123477