Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technische Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“:
Einführung in ein naturwissenschaftliches Fach;
in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik“, „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik“ und „Angewandte Wirtschaftsmathematik“:
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;
im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften“:
Einführung in die Computerwissenschaften;
im Studienzweig „Versicherungsmathematik“:
Einführung in die Versicherungsmathematik;
im Studienzweig „Technomathematik“:
Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches Fach;
im Studienzweig „Informationsverarbeitung“:
Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;
im Studienzweig „Industriemathematik“:
Einführung in die technischen Wissenschaften.
(2)Absatz 2,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125451
Alte Dokumentnummer
N7199438374J