Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technische Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Sonderbestimmung für den Studienzweig
Angewandte Wirtschaftsmathematik
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Wirtschaftsmathematik ist im zweiten Studienabschnitt, frühestens im sechsten einrechenbaren Semester, eine Praxis zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Praxis gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang der Praxis gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.Die Praxis gemäß Absatz eins, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang der Praxis gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3)Absatz 3,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung der Praxis gemäß Abs. 1 oder eines Teiles davon, so kann anstelle derselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung der Praxis gemäß Absatz eins, oder eines Teiles davon, so kann anstelle derselben ein Projektstudium (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Die Praxis (Abs. 1) oder das Projektstudium (Abs. 3) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) der Praxis gemäß Abs. 1 bzw. deren Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 3 ist der/die Vorsitzende der Studienkommission zuständig.Die Praxis (Absatz eins,) oder das Projektstudium (Absatz 3,) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) der Praxis gemäß Absatz eins, bzw. deren Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Absatz 3, ist der/die Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125454
Alte Dokumentnummer
N7199438377J