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§ 5a

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a01.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Technische Mathematik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Sonderbestimmung für den Studienzweig

Angewandte Wirtschaftsmathematik

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Wirtschaftsmathematik ist im zweiten Studienabschnitt, frühestens im sechsten einrechenbaren Semester, eine Praxis zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Praxis gemäß Absatz eins, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang der Praxis gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
  3. Absatz 3,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung der Praxis gemäß Absatz eins, oder eines Teiles davon, so kann anstelle derselben ein Projektstudium (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Die Praxis (Absatz eins,) oder das Projektstudium (Absatz 3,) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) der Praxis gemäß Absatz eins, bzw. deren Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Absatz 3, ist der/die Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009763

Dokumentnummer

NOR12125454

Alte Dokumentnummer

N7199438377J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/373/P5a/NOR12125454