Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1991Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 10
Die Regierung des Königreiches Bhutan hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12123506
Alte Dokumentnummer
N7199110641L