Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.04.1991 — BGBl. Nr. 121/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.04.1991 BGBl. Nr. 121/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1991,

Typ

Vertrag – Bhutan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 121/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam,

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Thimphu am 10. Mai 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123510

Alte Dokumentnummer

N7199110645L