Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.09.201031.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2011
Anl. 101.09.200831.08.2010 § → § BGBl. II Nr. 248/2008
Anl. 115.08.199131.08.2008 BGBl. Nr. 441/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2011,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2011

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Lehrplan für den griechisch-orientalischen (orthodoxen) Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (Sekundarstufe römisch zwei)

römisch eins. Allgemeines Lehr- und Bildungsziel:

Der orthodoxe Religionsunterricht hat die Aufgabe, der orthodoxen Jugend, die der Jurisdiktion der Orthodoxen Autokephalen Kirchen angehört, religiös zu erziehen und sie in die religiösen bzw. national-kulturellen Traditionen und in die Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit einzuführen.

Besonders wird angestrebt, im Hinblick auf die Herkunft der Mehrheit der in Österreich lebenden orthodoxen Jugend, ihr die Geschichte der orthodoxen Kirche und Kultur sowie die historischen Beziehungen zwischen Kirche und Nation zu vermitteln und die Notwendigkeit der Bewahrung der konfessionellen Identität bewußter zu machen.

römisch zwei. Allgemeine Grundsätze:

Der orthodoxe Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Die Abhaltung des orthodoxen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen schließt die Weiterführung von bisherigen bewährten Formen des Unterrichtes im Rahmen der Kirchengemeinden nicht aus.

römisch drei. Allgemeine didaktische Grundsätze:

Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsatze sind auch für den orthodoxen Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart bzw. Diasporasituation es zulassen.

Für den Aufbau der einzelnen Unterrichtsstunden sind die von den Orthodoxen Autokephalen Kirchen herausgegebenen oder bewilligten Lehrbücher und Lehrmittel maßgebend.

römisch vier. Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2008,)
  1. Ziffer 3
    Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2008,)
  1. Ziffer 4
    Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2008,)
  1. Ziffer 5
    Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2010,)
  1. Ziffer 6
    Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2010,)
  1. Ziffer 7
    Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2010,)
  1. Ziffer 8
    Schulstufe
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2010,)
  1. Ziffer 9
    Schulstufe
Kirche, eine neue Gesellschaft auf den Weg
Die Kirche als neue Gesellschaft
  • Strichaufzählung
    in Konflikt mit der Welt
  • Strichaufzählung
    organisiert sich und lehrt
  • Strichaufzählung
    etabliert sich in Europa und spaltet sich
  • Strichaufzählung
    in der neueren Geschichte
Die Orthodoxe Kirche und die Orthodoxen Autokephalen Kirchen
Die christliche Welt heute. Der Beitrag der Orthodoxie zur christlichen Einheit.
  1. Ziffer 10
    Schulstufe
Theologie, Kultus und Leben der Kirche
  • Strichaufzählung
    Aus der Theologie der Kirche
  • Strichaufzählung
    Aus dem Kultus, der Hymnologie, der orthodoxen Ikonographie und dem Festkreis der Kirche
  • Strichaufzählung
    Aus dem Leben der Kirche
  1. Ziffer 11
    Schulstufe
Christentum und die Religionen
  • Strichaufzählung
    Wesen, Gabe und Bezweifelung der christlichen Lehre und Kirche
  • Strichaufzählung
    Religionen
  • Strichaufzählung
    Sekten und Bewegungen
  • Strichaufzählung
    Ökumenische Bewegung
  1. Ziffer 12
    und 13. Schulstufe
Christliche Ethik
  • Strichaufzählung
    Voraussetzungen des ethischen Lebens
  • Strichaufzählung
    Ausgangspunkte, Ziele und Ausdrücke des christlichen Lebens
  • Strichaufzählung
    Kritische existentielle Zustände
  • Strichaufzählung
    Gesellschaftliche Forderungen des ethischen Lebens

Schlagworte

Lehrziel

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10009765

Dokumentnummer

NOR40121107