Kurztitel
Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Langtitel
KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH DER FORSCHUNG IN
MEDIZIN UND GESUNDHEITSWESEN
StF: BGBl. Nr. 289/1991
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 7 mit 11. März 1991 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Artikel 7, mit 11. März 1991 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist,
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) hat mit Beschluß vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) festgelegt, das als Forschungsschwerpunkte unter anderem Krebs, AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme und durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme einschließt.
In Österreich werden umfassende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich (Anm.: richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich Anmerkung, richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Beachte
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.