Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten bei den folgenden Forschungsschwerpunkten des Gemeinschaftsprogramms zusammen:
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1991
altersbedingte Gesundheitsprobleme (Schwerpunkt I.3)altersbedingte Gesundheitsprobleme (Schwerpunkt römisch eins.3)
durch Umwelt und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme (Schwerpunkt I.4)durch Umwelt und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme (Schwerpunkt römisch eins.4)
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1991
Krebs (Schwerpunkt I.1)Krebs (Schwerpunkt römisch eins.1)
AIDS (Schwerpunkt I.2)AIDS (Schwerpunkt römisch eins.2)
Die Forschungsthemen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, werden in Anhang A aufgeführt.
Die Zusammenarbeit besteht in der Koordinierung der Tätigkeiten, die Teil der Forschungsprogramme Österreichs und der Gemeinschaft sind.
Österreich und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bleiben für die von ihren nationalen Einrichtungen oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123513
Alte Dokumentnummer
N7199111059L