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Art. 2

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 211.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 289/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 2

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.

Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuß für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend „BVKA“ genannt) unterstützt, der durch den Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.

Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte zuständig sind, wird durch zwei von Österreich ernannte Vertreter erweitert, die von einem österreichischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte betreffenden Punkten teil.

Schlagworte

Verwaltungsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009766

Dokumentnummer

NOR12123514

Alte Dokumentnummer

N7199111060L