Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.
Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuß für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend „BVKA“ genannt) unterstützt, der durch den Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.
Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte zuständig sind, wird durch zwei von Österreich ernannte Vertreter erweitert, die von einem österreichischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte betreffenden Punkten teil.
Schlagworte
Verwaltungsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123514
Alte Dokumentnummer
N7199111060L