Kurztitel
Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Text
Artikel 3
Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management- und Verwaltungsausgaben vorgesehen ist.
Der veranschlagte finanzielle Beitrag Österreichs zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Österreichs zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf:
35 335 000 ECU für die Gemeinschaft
939 909 ECU für Österreich.
Die ECU wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, definiert.
Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang B festgelegt.