Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 311.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 289/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management- und Verwaltungsausgaben vorgesehen ist.

Der veranschlagte finanzielle Beitrag Österreichs zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Österreichs zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf:

  • Strichaufzählung
    35 335 000 ECU für die Gemeinschaft
  • Strichaufzählung
    939 909 ECU für Österreich.
Die ECU wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, definiert.
Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang B festgelegt.

Schlagworte

Managementausgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009766

Dokumentnummer

NOR12123515

Alte Dokumentnummer

N7199111061L