Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Im Verlauf des dritten Jahres bewertet die Kommission das Programm unter Berücksichtigung der Ziele der in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte. Als Ergebnis dieser Bewertung kann die Kommission nach Anhörung des BVKA dem Rat einen Vorschlag für eine Revision einiger oder sämtlicher Forschungsschwerpunkte unterbreiten. Österreich wird über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie über eine mögliche Revision unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123516
Alte Dokumentnummer
N7199111062L