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Art. 5

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 511.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 289/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Österreich und die Kommission tauschen regelmäßig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen aus. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich übermitteln der Kommission alle für Koordinierungszwecke erforderlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Einrichtungen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Beteiligten, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.

Nach Vollendung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem BVKA den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dem Europäischen Parlament und Österreich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Forschungsarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009766

Dokumentnummer

NOR12123517

Alte Dokumentnummer

N7199111063L