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Art. 8

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 811.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 289/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 289/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.

    Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit.

  2. Absatz 2,Faßt die Gemeinschaft einen Beschluß über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009766

Dokumentnummer

NOR12123520

Alte Dokumentnummer

N7199111066L