Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.
Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit.
(2)Absatz 2,Faßt die Gemeinschaft einen Beschluß über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123520
Alte Dokumentnummer
N7199111066L