Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 290/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 311.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 290/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 290/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                         ANHANG C

                                                        ----------

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Programms SPES die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in österreichischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates definiert. Der Wert des Beitrags in ECU in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Programm SPES zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Programm SPES erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009767

Dokumentnummer

NOR12123539

Alte Dokumentnummer

N7199111086L