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Art. 2

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 290/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 211.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 290/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 290/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Programms SPES ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Programms SPES notwendigen Forschungsverträge sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Programm SPES ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen Österreichs einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet.

Die zur Durchführung des Programms SPES für erforderlich gehaltenen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des Programms SPES geltenden Vorschriften sind in Anhang C dargelegt.

Schlagworte

Managementkosten

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009767

Dokumentnummer

NOR12123527

Alte Dokumentnummer

N7199111074L