Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für österreichische Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß der Verträge im Rahmen des Programms SPES die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen der Gemeinschaft.
In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der Forscher und der österreichischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse geregelt.
Schlagworte
Forschungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123528
Alte Dokumentnummer
N7199111075L