Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Im dritten Jahr der Durchführung des Programms SPES erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung der bis dahin erzielten Ergebnisse Bericht. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls auf Grund dieser Ergebnisse erforderlich werden. Österreich wird eine Kopie des Berichts übermittelt; ferner wird Österreich über etwaige Änderungsvorschläge unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123529
Alte Dokumentnummer
N7199111076L