Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Programms SPES.
Wird das Programm SPES von der Gemeinschaft geändert, so kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich dies die Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.
(2)Absatz 2,Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluß fortgeführt.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123533
Alte Dokumentnummer
N7199111080L