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Art. 8

Fassungen
11.03.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 290/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 811.03.199131.12.1994 BGBl. Nr. 290/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.03.1991BGBl. Nr. 290/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Programms SPES.

    Wird das Programm SPES von der Gemeinschaft geändert, so kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich dies die Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.

  2. Absatz 2,Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluß fortgeführt.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009767

Dokumentnummer

NOR12123533

Alte Dokumentnummer

N7199111080L