Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 451/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 13

Änderungen der Artikel des Übereinkommens

Ziffer eins Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarates oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.

Ziffer 2 Jeder Änderungsvorschlag wird den in Artikel 14, genannten Staaten und jedem diesem Übereinkommen beigetretenen Staat oder zum Beitritt aufgeforderten Staat gemäß den Bestimmungen des Artikel 16, durch den Generalsekretär mitgeteilt.

Ziffer 3 Jede Änderung, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagen wird, wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung, auf der dieser Vorschlag behandelt werden soll, mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee, gegebenenfalls nach Gesprächen mit den entsprechenden Sportorganisationen, ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor.

Ziffer 4 Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagenen Änderungen und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe abgegebene Stellungnahme und kann diese annehmen.

Ziffer 5 Der Text jeder durch das Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt.

Ziffer 6 Jede Änderung, die gemäß Absatz 4 dieses Übereinkommens angenommen wird, tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem alle Vertragsstaaten den Generalsekretär über ihre Annahme der Änderung informiert haben, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12123552

Alte Dokumentnummer

N7199111144L