Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 451/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 15

Ziffer eins Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Artikel 14, gegeben haben.

Ziffer 2 In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12123554

Alte Dokumentnummer

N7199111146L