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Art. 19

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 451/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 19

Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von:

  1. Litera a
    jeder gemäß Artikel 14, erfolgten Unterzeichnung;
  2. Litera b
    der gemäß Artikel 14, oder 16 erfolgten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jedem Termin des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 15, oder 16;
  4. Litera d
    jeder Information gemäß den Bestimmungen von Artikel 9,;
  5. Litera e
    jedem gemäß den Bestimmungen von Artikel 12, erstellten Bericht;
  6. Litera f
    jedem Änderungsvorschlag oder jeder gemäß Artikel 13, angenommenen Änderung und dem Datum, an dem diese Änderung in Kraft tritt;
  7. Litera g
    jeder gemäß den Bestimmungen von Artikel 17, erfolgten Erklärung;
  8. Litera h
    jeder gemäß den Bestimmungen von Artikel 18, erfolgten Kündigung und dem Datum, an welchem die Kündigung wirksam wird;
  9. Litera i
    jeder weiteren Handlung, Notifikation oder Mitteilung in bezug auf diese Konvention.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12123558

Alte Dokumentnummer

N7199111150L